Informationen für Lieferanten

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Bestellungen und Aufträge

(1) Für die Erstellung von Angeboten, Kostenanschlägen und Vorkalkulationen durch die Lieferanten übernehmen wir Kosten nur, wenn und soweit wir dies schriftlich erklären.

(2) Soweit unsere Bestellungen und Aufträge nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum der Bestellung bzw. des Auftrags gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten bei uns. Bestellungen und Aufträge und deren Annahme können schriftlich und im Wege der Datenfernübertragung erfolgen. Soweit wir in der Bestellung oder im Auftrag Preise nicht aufführen, hat der Lieferant diese in seiner Auftragsbestätigung anzugeben und kommt der Vertrag erst durch weitere Bestätigung durch uns zustande.

(3) Weicht die Annahmeerklärung des Lieferanten von der Bestellung oder von dem Auftrag ab, hat er uns hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst zustande, wenn wir schriftlich zustimmen. Schweigen wir auf eine solche abweichende Auftragsannahme oder auf ein von der Bestellung oder dem Auftrag abweichendes Bestätigungsschreiben, gilt dies als Ablehnung.

(4) Wir sind berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist, wenn der Lieferant Zahlungseinstellungen vornimmt oder wenn er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.

(5) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1) Der in der Bestellung oder im Auftrag ausgewiesene Preis ist bindend.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die in der Bestellung oder im Auftrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung und Transportversicherung ein. Sollten Preise ausnahmsweise ab Werk oder Lager des Lieferanten oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehende Kosten einschließlich Beladen und Rollgeld zu Lasten des Lieferanten.

(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung des Liefergegenstands und Rechnungserhalt den Kaufpreis oder die sonstige Vergütung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestell- oder Auftragsnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(6) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

 

§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Informiert er uns nicht, so haftet er auch für solche Schäden aus Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Informiert er uns, liegt in unserem Schweigen auf diese Mitteilung keine Anerkennung eines neuen Liefertermins.

(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.

(5) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Schadenspauschale iHv 0,5 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. auch wenn wir uns dies bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten haben. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist, gestattet. Die Schadenspauschale ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen und begrenzt diesen Verzugsschaden nicht.

(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin nicht berechtigt. Erfolgen Teillieferungen oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin, dürfen wir den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden oder von ihm die durch die Teil- oder Frühlieferung entstehenden Kosten (zB Standgeld) erstattet verlangen.

(7) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns der Liefergegenstand an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

(8) Sind wir an der Abnahme des Liefergegenstands infolge höherer Gewalt oder von Umständen, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, gehindert (zB Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, unvorhergesehene und unvermeidbare Fertigungsumstellungen oder andere Umstände, die eine Verringerung des Bedarfs zur Folge haben), können wir Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche erwachsen. Wir geraten nur in Annahmeverzug, wenn der Lieferant uns förmlich unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Abnahme des Liefergegenstandes auffordert.

 

§ 5 Eigentumssicherung

(1) An dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant wird sie in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

(2) Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die der Lieferant zu Vertragszwecken fertigt und uns berechnet, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum mit unserem Namen und einer fortlaufenden Ziffernnummer kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden absichern und versichern. Er wird sie nur für Zwecke des Vertrages benutzen und sie nach Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge an uns herausgeben. Die Herausgabepflicht besteht auch, wenn und solange das Werkzeug oder Modell vorübergehend nicht vom Lieferanten benötigt wird. Ansprüche, die der Lieferant gegen Dritte wegen Schäden an den Werkzeugen und Modellen hat oder erwirbt, tritt er an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

(3) Die Kosten der Unterhaltung und Reparatur von Werkzeugen und Modellen tragen der Lieferant und wir – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an den Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

(4) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

(5) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir hieran das Eigentum, bis der Lieferant uns hierfür vergütet. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Teile (Einkaufspreis zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Im Falle der Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Teile (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Soweit der Wert der uns nach diesem Abs. 5 vorbehaltenen bzw. zugewiesenen Eigentumsrechte den Wert der vom Auftraggeber noch nicht vergüteten Beistellungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach seiner Wahl verpflichtet.

 

§ 6 Qualität, Gewährleistungsansprüche

(1) Der Lieferant hat bei seinen Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Findet eine Erstmusterprüfung statt, darf mit unserer Belieferung erst begonnen werden, wenn wir das Muster akzeptiert haben. Unabhängig davon wird der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig überprüfen und sich mit uns über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung austauschen.

(2) Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, wird der Lieferant auf unseren Wunsch im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten solche Prüfungen mit uns erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. In ihnen ist festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände geprüft worden sind und welche Resultate die Prüfungen ergeben haben.

(3) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate. Unsere Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, aus unerlaubter Handlung sowie aus Geschäftsführung ohne Auftrag bleiben von den Regelungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen unberührt.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder die bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Die in Mustern und Proben ausgewiesenen oder in Qualitätssicherungsvereinbarungen ausgewiesenen Eigenschaften oder Merkmale der Liefergegenstände müssen als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale zwingend vorhanden sein. Soweit wir uns mit dem Lieferanten auf bestimmte Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften einigen, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der Liefergegenstände allein maßgebend.

(6) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

 

§ 7 Produkthaftung

(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf einen von ihm gelieferten fehlerhaften Liefergegenstand zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Liefe­rant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme, mindestens jedoch mit einer Deckungssumme von EUR 50 Mio., zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

 

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Liefergegenstände herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Liefergegenstände bleiben unberührt.

 

§ 9 Ersatzteile

(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird der Lieferant uns ungeachtet der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach dem Ende unserer Serienbelieferung mit Ersatzteilen zu den an uns gelieferten Liefergegenständen beliefern.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Liefergegenstände einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen, spätestens jedoch 9 Monate vor der geplanten Einstellung der Produktion.

 

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen unserer Bestellungen und Aufträge sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen und Unterlagen) geheim zu halten, sie nur zur Ausführung unserer Bestellung zu verwenden und sie nach Erledigung unserer Anfragen oder nach Abwicklung unserer Bestellung auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben. Zu diesen Informationen und Unterlagen gehören insbesondere nicht öffentlich zugängliche Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, elektronisch gespeicherte Daten und Beschreibungen sowie das darin und in anderer Form – auch mündlich – mitgeteilte Fertigungswissen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung unserer Anfrage oder Bestellung und erlischt erst, wenn und soweit die erfassten Informationen und Unterlegen allgemein bekannt geworden sind.

(2) Verstöße gegen Absatz 1 berechtigen uns zum Rücktritt zum Vertrag. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass es sich nur um einen geringfügigen Verstoß gehandelt hat, der zu keinem Schaden geführt hat.

(3) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

(4) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten.

 

§ 11 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

(2) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifer Gegenforderungen.

 

§ 12 Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Regelwerken

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere auch umweltschutzrechtliche Vorschriften wie die EU-Richtlinien/Verordnungen RoHS, REACH und WEEE, Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften.

(2) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Liefergegenstände allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

(3) Sollte der Lieferant Columbit-Tantalit (Coltan), Kasserit (Zinnstein), Gold, Wolframit oder deren Derivate zur Herstellung der Liefergegenstände verwenden oder im Zusammenhang mit der Herstellung der Liefergegenständen beziehen, hat er uns dies anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen, dass er nicht gegen ein Verbot der Verwendung oder des Bezugs dieser Rohstoffe verstößt.

(4) Auch an untergesetzliche Richtlinien, Empfehlungen und Leitfäden von Verbänden, denen der Lieferant angehört, wird der Lieferant sich halten. Des Weiteren wird er sich, auch ohne Mitglied zu sein, an die Richtlinien, Empfehlungen und Leitfäden des Verbands der Automobilindustrie e. V. (VDA) sowie des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) halten. Der Lieferant wird im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Umweltmanagementsystem, zum Beispiel nach ISO 14001, oder ein vergleichbar anerkanntes System einrichten und weiterentwickeln.

(5) Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen oder Ähnliches zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf und unsere Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant sich bereit, diesen Behörden auf unser Verlangen die gleichen Rechte in Bezug auf Produktionsablauf und Prüfungsunterlagen des Lieferanten einzuräumen und den Behörden dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. Soweit Behörden hiervon Gebrauch machen, wird der Lieferant es uns unter Wahrung seiner eigenen Geheimhaltungsbedürfnisse ermöglichen, an Terminen mit Behördenvertretern teilzunehmen.

(6) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 12 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

 

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

(1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Kempten.

(2) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

(4) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen existieren in deutscher und englischer Sprache. Sollten deutsche und englische Fassung voneinander abweichen, ist die deutsche Fassung maßgeblich.