DIE ABT GARANTIE
ABT E-LINE ELEKTRIFIZIERUNG

Bei der Elektrifizierung mit der ABT e-Line GmbH haben Sie dank der besten Garantieleistung am Markt auch in Sachen Kundenabsicherung ganz klar die Nase vorn - mit zwei Jahren Garantie im Umfang der Werksgarantie nach Erstauslieferung des Fahrzeugs gemäß den ABT e-Line Garantierichtlinien!

ABT GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR DIE ABT NEUWAGEN GARANTIE

GÜLTIG AB 01.07.2019
  1. Die Firma ABT e-Line GmbH übernimmt für ihre Kunden, welche eine Elektrifizierung ihres Basisfahrzeug durch die ABT e-Line GmbH erfahren haben, mit nachstehenden Einschränkungen für den Umbauumfang der ABT e-Line GmbH die Neuwagengarantie analog der Neuwagengarantie (jedoch ohne Anlagen/Nachträge), welche durch den Hersteller des Basisfahrzeug (VWN) gewährt wird.
  2. Bei Vorliegen eines Mangels, der unter die Garantie/Gewährleistung fällt, kann die ABT e-Line GmbH den Mangel nach eigener Wahl und Ermessen durch einen autorisierten Volkswagen E-Servicepartner (ABT-E-Partner) beseitigen lassen (Nachbesserung) oder es selber bei der Firme ABT e-Line GmbH durchführen.
  3. Kann der Mangel nicht durch Nachbesserung beseitigt werden oder sind für den Garantienehmer weitere Nachbesserungsversuche nach gesetzlicher Vorgabe unzumutbar, kann der Kunde vom Garantiegeber ABT e-Line GmbH ausschließlich die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen.
  4. Weitergehende Ansprüche bestehen aus dieser Garantie nicht, insbesondere werden von der Garantie weder Ersatzansprüche, wie z. B. die Stellung eines Ersatzwagens für die Dauer der Nachbesserung, noch Schadensersatzansprüche umfasst.
  5. Voraussetzung für eine Leistung aus der ABT e-Line Garantie ist, dass alle Serviceintervalle nach den Vorgaben der Volkswagen AG und der ABT e-Line GmbH durchgeführt wurden.
  6. Natürlicher Verschleiß ist von der Garantie ausgeschlossen.
  7. Ebenfalls sind Mängel an Fremdaufbauten, Fremdumbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug/Elektrifizierung, die durch diese verursacht wurden, ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen. Das Gleiche gilt insbesondere für Zubehör, welches nicht werkseitig eingebaut und/oder geliefert wurde. Diesbezüglich sind die Anweisungen im Rahmen der ABT- Aufbaurichtlinien, die jederzeit bei der ABT e-Line GmbH angefordert werden können, zwingend zu berücksichtigen. Ein Verstoß diesbezüglich führt zum Erlöschen der ABT-Garantie.
  8. ABT-Garantieverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass
    a. das Fahrzeug zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten (der kein ABT-autorisierter Volkswagen E-Servicepartner ist) unsachgemäß instandgesetzt, gewartet und/oder gepflegt (u.a. bitte die Hinweise zur Wagenpflege im Bereich Hochvolt beachten!) wurde,
    b. Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt wurden,
    c. das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. Unfall, Hagel, Überschwemmung),
    d. Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung die Volkswagen AG/ABT e-Line GmbH nicht ausdrücklich genehmigt hat oder das Fahrzeug in einer von der Volkswagen AG/ABT e-Line GmbH nicht genehmigten Weise verändert wurde (z.B. nachträgliche Aufbauveränderungen außerhalb der Aufbaurichtlinien),
    e. das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, durch Überladung oder durch artfremde (außerhalb des Betreiben des Fahrzeuges) Verwendung der Batterie (z.B. bidirektionales Laden/Infrastrukturbatterie),
    f. der Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat oder trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
  9. Für die Abwicklung der Garantieansprüche gilt:
    a. Ansprüche aus der Garantie können ausschließlich bei autorisierten ABT-Volkswagen Servicepartnern in dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, also die Länder der Europäischen Union zzgl. Norwegen, Island und Liechtenstein sowie in der Schweiz) geltend gemacht werden. Wird das Fahrzeug in einem anderen Gebiet ausgeliefert oder zugelassen, kann die Garantie nicht in Anspruch genommen werden. Dem operativen Betreiben des Fahrzeuges in den USA wird ausdrücklich nicht zugestimmt.
    b. Der vollständig ausgefüllte Serviceplan ist vorzulegen.
    c. Im Fall der Nachbesserung kann die ABT e-Line GmbH das mangelhafte Teil nach eigenem Ermessen entweder ersetzen oder instandsetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der ABT e-Line GmbH.
    d. Für die im Rahmen der Nachbesserung eingebauten oder reparierten Teile kann der Garantienehmer nur bis zum Ablauf der Garantiefrist des Fahrzeuges Garantieansprüche geltend machen.
    e. Wird das Fahrzeug wegen eines Mangels betriebsunfähig, ist der Garantienehmer verpflichtet, mit dem nächstgelegenen dienstbereiten autorisierten ABT-Volkswagen E- Servicepartner Kontakt aufzunehmen. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden. Mögliche Ansprüche des Garantienehmers aus der Volkswagen LongLife Mobilitätsgarantie bleiben hiervon unberührt.
    f. Liefert die Volkswagen AG aufgrund eines Garantiefalles ein neues Fahrzeug, so kann die Volkswagen AG vom Garantienehmer die Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs und Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Rücktritt (§ 346-348 BGB) verlangen.
    g. Die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeugs sowie die Lieferung eines neuen Fahrzeugs erfolgen ausschließlich in dem Händlerbetrieb desjenigen autorisierten Volkswagen Händlers, der das zurückgegebene Neufahrzeug verkauft bzw. erstmalig zugelassen hat.
    h. Bei Eintritt eines Schadensfalles ist unverzüglich der nächstgelegene ABT E-Servicepartner zu kontaktieren. Wenn dieser nicht bekannt ist, ist der Technische Kundendienst der ABT e-Line per Telefon (0831-960393-700) und E-Mail (service.support@abt-eline.de) zu informieren. Die verbindliche Beauftragung von Reparaturarbeiten oder die Erstellung eines kostenpflichtigen Angebots bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der ABT e-Line, die durch den ABT E-Servicepartner gemäß Richtlinien veranlasst wird. (Formular im Serviceheft oder beim Technischen Kundendienst erhältlich). Ein vom Kunden unterschriebener Auftrag ersetzt diese Genehmigung nicht. Die Abrechnung hat gemäß unseren Richtlinien zur Garantieabwicklung zu erfolgen.
    i. Bei berechtigtem Anspruch kann für max. 3 Tage ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt werden. Die Erstattung der Kosten ist je nach Fahrzeugtyp gemäß unseren Richtlinien zur Garantieabwicklung begrenzt.
    j. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Rücküberführung des Fahrzeuges oder mitgeführter Anhänger, Heimreise, Unterbringung, Verdienstausfall und anderer mittelbarer Kosten besteht nicht.
  10. Der Beginn der Laufzeit der zweijährigen Garantie wird durch die Volkswagen AG oder einen autorisierten Volkswagen Partner im Serviceheft dokumentiert. Die Laufzeit der Garantie beginnt ab Übergabe des Fahrzeugs durch die Volkswagen AG bzw. durch einen autorisierten Volkswagen Partner an den Erstkäufer oder ab dem Datum der Erstzulassung - je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Unabhängig davon beginnt die Laufzeit der Gewährleistung, wenn das Fahrzeug in dem Gebiet des EWR und der Schweiz ausgeliefert, zugelassen oder genutzt wird. Das Auslieferungsdatum ist von der ausliefernden Stelle in der Volkswagen Organisation im Serviceplan/in der Betriebsanleitung (MJ18) im Heft Garantiebedingungen einzutragen. Das Auslieferungsdatum wird von der ausliefernden Stelle (über den Importeur) dem Hersteller übermittelt und im System CarPort gespeichert. Im Zweifelsfall gilt das Datum im CarPort (z.B. bei Verlust des Serviceplans, fehlendem oder falschem Auslieferungsdatum im Serviceplan/in der Bordliteratur). Ist das Datum nicht im CarPort gespeichert, gilt das Rechnungs-/Lieferdatum. Im Zweifelsfall ist der Nachweis über den Gewährleistungsbeginn vom Kunden zu erbringen.
  11. Die ABT e-Line GmbH Garantie endet 2 Jahre nach dem in Punkt 10 definierten Beginn der Laufzeit. Sie gilt für Fahrzeuge der Marken Volkswagen und umfasst die Mobilitätsgarantie analog der Vorgaben des Herstellers. Die Garantie und die Elektrifizierung sind nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragbar.
    Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist auf die von der ABT e-Line GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen beschränkt. In Absprache mit dem Hersteller kann der Kunde bei berechtigter Mangelrüge und nachgewiesener erfolgloser Nachbesserung nach gesetzlichen Vorgaben die Wandlung/Minderung des kompletten Fahrzeuges bei seinem Vertragshändler nach den gesetzlichen Vorgaben einreichen. Die entsprechende Schadensregulierung wird dann intern zwischen der ABT e-Line GmbH und dem Hersteller VWN geregelt.
  12. Durch die vorliegende Garantie werden die gesetzlichen Rechte, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs und mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen die Volkswagen AG als Hersteller, nicht beschränkt.
  13. Sofern der Fahrzeughersteller ein Update zur Einspielung bereithält, kann die ABT e-Line keine Fremdkosten (z.B. Aus-/Einbau Steuergerät, Versandkosten, Mietwagen, etc.) übernehmen. Verschleißteile (z.B. Bremsscheiben, Beläge, Kupplungen, Reifen etc.) sind grundsätzlich von der Garantie ausgenommen.
  14. Voraussetzung für die Gewährung jeglicher Garantieleistung ist der sachgemäße Gebrauch des Fahrzeuges außerhalb motorsportlicher Aktivitäten und die regelmäßige Wartung gemäß Herstellervorgabe. Bei zusätzlichen Veränderungen am Fahrzeug und oder der Batterie, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen haben, erlischt jeglicher Garantieanspruch an die ABT e-Line GmbH. Hier sei exemplarisch die Nutzung der Autobatterie im Rahmen eines bidirektionalen Ladens (Nutzung der Batterie als Infrastrukturbatterie) erwähnt, was ausdrücklich nicht gestattet ist und zum Erlöschen der ABT-Garantie führt.
  15. Bitte beachten Sie auch unsere AGB und etwaige Zusatzhinweise in dem der Elektrifizierung beigefügtem Serviceheft, den Datenblättern zum jeweiligen Produkt oder dem von Ihnen zu unterschreibenden Datenerfassungsblatt bzw. der Auftragsbestätigung.

Nachtrag - Für alle ABT e-Line GmbH Modelle

Die ABT e-Line GmbH übernimmt unter Maßgabe der umseitig abgedruckten ABT Garantiebedingungen (Voraussetzungen, Maßstab für die Fehlerfreiheit, Ausschlussgründe, Abwicklung der Ansprüche, Beginn der Laufzeit der Garantie, Geltungsbereich etc.) folgende zusätzliche Garantie ausschließlich für die Batterie:
 

  1. Auf alle in der Batterie verbauten Komponenten, insbesondere der darin enthaltenen Module, übernimmt die ABT e-Line GmbH eine Garantie von 8 Jahren oder 160.000 gefahrenen Kilometer - je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
  2. Diese verlängerte ABT e-Line Batterie-Garantie besteht jedoch nicht (Ausschluss), wenn
    a. an dem betroffenen Fahrzeug bis zur Antragstellung nicht alle vom Hersteller und der ABT e-Line GmbH vorgesehenen Wartungs-, Inspektion- und Pflegearbeiten nach dessen Vorgaben durchgeführt worden sind,
    b. die Batterie im Rahmen eines bidirektionalen Ladens zweckentfremdet als Infrastrukturbatterie genutzt wurde,
    c. der Mangel der Batterie aufgrund einer Tiefenentladung (längeres Stehen des Fahrzeuges ohne entsprechende Wartung der Batterie (Laden)) entstanden ist,
    d. die Batterie aufgrund Einwirken Dritter in irgendeiner Form verändert wurde (gewollt oder ungewollt) bzw. das Batteriecase im Rahmen eines nachträglichen Aufbaus beschädigt wurde (z.B. angebohrt),
    e. die Batterie im Rahmen eines vorherigen Unfalls beschädigt wurde (z.B. Risse im Batteriecase und/oder „interne“ Schäden durch Schockbelastung),
    f. die Batterie im Vorfeld von Dritten unsachgemäß geöffnet oder falsch gewartet wurde,
    g. im Lade- bzw. Entladebetrieb nicht die vorgeschriebenen Rahmendaten der Batterie eingehalten wurden (Stromstärke, Spannung oder Zeit),
    h. die Fahrzeuge als Fahrschul-, Rettungs- und Polizeifahrzeuge eingesetzt wurden,
    i. unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs wie z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben und/oder Testfahrten,
    j. die Batterie durch Tierbisse genereller Art beschädigt wurde,
    k. die Schäden durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen (z.B. Umrüstung) verursacht worden sind, die nicht vom Hersteller im Vorfeld schriftlich genehmigt worden sind bzw. nicht fachgerecht und nach den Aufbaurichtlinien der ABT e-Line GmbH eingebaut worden sind,
    l. die Schäden in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
       a) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind (z.B. Behandlung des Ladeinlets bei der Wäsche des Fahrzeuges),
       b) eine Rückrufaktion des Herstellers nicht wahrgenommen wurde,
       c) ein für eine Werkstatt erkennbarer Vorschaden nicht unverzüglich repariert wurde,
       d) das Fahrzeug/die Batterie unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist.
  3. Welche Gefahren und Kosten sind versichert?
    Im Rahmen der Garantieverlängerung für die Batterie leistet die ABT e-Line GmbH Ersatz für die Materialkosten (=Ersatzteile) bei Reparaturen der Batterie, die dadurch erforderlich werden, dass ein mechanisches oder elektrisches Bauteil innerhalb der Batterie während Bestehen des Versicherungsschutzes seine Funktionsfähigkeit unmittelbar verliert - inklusive den Aus- und Einbaukosten der betroffenen Teile.
    Eine Funktionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eines oder mehrere der innerhalb der Batterie verbauten Teile ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung innerhalb der Batterie aufgrund eines technischen Defektes nicht mehr nachkommt /nachkommen.
    Eine Verringerung der Batteriekapazität über die Zeit ist bauteilebedingt und stellt keinen Mangel im Sinne dieser Garantie dar, sofern dieser Wert vor Ablauf der 8 Jahre oder 160.000 km, je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt, nicht 70% der ursprünglich nutzbaren Kapazität (netto nutzbare Kapazität in KWh, analog Fahrzeugdaten im Serviceheft / technischen Datenblatt des Fahrzeuges, gemessen nach Vorgabe der ABT e-Line GmbH) unterschreitet.
  4. In Welcher Höhe leisten wir?
    Bei einem berechtigten Mangel/Schadensfall an der Batterie ersetzt die ABT e-Line GmbH die Ersatzteilkosten auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers am Schadenstag, maximal jedoch in tatsächlich angefallener Höhe.
    Weiterhin werden die Aus- und Einbaukosten gemäß des Gewährleistungsstundensatzes des ABT e-Line Partners ersetzt. Dies beinhaltet sowohl die Aus- und Einbauten der Batterie am Fahrzeug sowie das Öffnen und Schließen des Batteriegehäuses selbst. Hier können jedoch nur die Reparaturstunden von offiziellen ABT e-Line Partnern ersetzt werden. Externe (außerhalb des ABT e-Line Partnerverbundes) Reparaturstunden werden nicht ersetzt.
    Sollte die Batterie aufgrund des Mangels innerhalb von Deutschland versendet werden müssen (z.B. an ein Batteriereparaturzentrum), werden die Transportkosten ersetzt. Ausländische Transportkosten sind ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen und werden von der ABT e-Line GmbH nicht übernommen.
    Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, die bei dem jeweils vorliegenden Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf die Kosten dieser Austauscheinheit.
    Die Höhe des Ersatzanspruches wird beschränkt durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Auftretens des Schadens. Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert.
  5. Nicht übernommen werden im Rahmen der verlängerten Batteriegarantie
    a. Leihwagen oder Ersatzleistungen für die Dauer der Reparatur,
    b. Transportkosten der Batterie außerhalb Deutschlands,
    c. Lack- und Korrosionsschäden am Batteriecase selbst,
    d. Mittelbare Schäden, wie z.B. Abschleppkosten, Ab- und Einstellgebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung o.ä.,
    e. Wartungsarbeiten,
    f. Folgeschäden an nicht versicherten Teilen, die durch einen ersatzpflichtigen Schaden eingetreten sind.
  6. Wo besteht der Versicherungsschutz?
    Versicherungsschutz besteht in den Ländern, in denen der Hersteller ABT e-Line GmbH direkt oder indirekt über offizielle ABT e-Line Händler bzw. Servicepartner vertreten ist. Bei einer vorübergehenden Nutzung des Fahrzeuges im europäischen Ausland (inkl. Schweiz) besteht auch dort Versicherungsschutz. Eine vorübergehende Nutzung liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen im Jahr vorwiegend im Ausland befindet.
  7. Kündigung
    Nach Eintritt eines Schadenfalls können sowohl der Garantienehmer als auch der Garantiegeber innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung oder Ablehnung der Ersatzleistung gem. § 92 VVG kündigen.
  8. Schlussbestimmungen
    a. Es gilt deutsches Recht mit Gerichtsstand Kempten (Allgäu).
    b. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in den sonstigen Vertragsbestimmungen abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.
    c. Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung ist nach Anmeldung eines Anspruchs bis zum Zugang unserer Entscheidung in Textform gehemmt.
  9. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Garantiebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge von Änderungen der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist diese Bedingung Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieser Garantiebedingungen davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Garantiebedingungen eine Lücke enthalten sollte.